Hallo ich möchte Euch davon in Kenntnis
setzen, dass nach § 6 Teledienstegesetz, dass web-sites dringend den neuen Regelungen angepasst werden müssen:
Regelungen:
Jeder, der sich mit einer Website im Internet präsentiert, muss seit dem 21.12.01 bestimmte Informationen über seine Identität vorhalten. Dies sieht das neue Gesetz zum Elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) vor. Wer die erweiterten Informationspflichten nach § 6 Teledienstegesetz (TDG) missachtet, muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR rechnen.
Unternehmen sollten daher ihre Websites dringend den neuen Regelungen anpassen. Jeder, der im Internet geschäftsmäßig Teledienste anbietet, ist dazu verpflichtet, auf seinen Internetseiten bestimmte Informationen - wie beispielsweise Anschrift und Umsatzsteueridentifikationsnummer - anzugeben.
Zu den Telediensten gehören unter anderem E-Commerce-Angebote, Homepages, Suchmaschinen, Navigationshilfen, Telebanking oder Internetwerbung. Da Geschäftsmäßigkeit keine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, können auch nichtkommerzielle Dienste den Informationspflichten unterliegen. Das kann beispielsweise die private Homepage sein. Voraussetzung ist, dass Teledienste nicht gelegentlich, sondern dauerhaft angeboten werden. Nicht betroffen sind daher private Gelegenheitsverkäufe per Internet.
Name und Anschrift des Anbieters
Im Internetauftritt sind die Namen anzugeben von natürlichen und juristischen Personen sowie die von Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (zum Beispiel OHG, KG). Bei der Anschrift gilt es, die vollständige ladungsfähige Postanschrift anzugeben, also Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer. Die Nennung eines Postfaches reicht nicht aus, ebenso wenig eine E-Mail-Adresse. Bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft ist als Anschrift der Sitz der Gesellschaft bekannt zu geben.
Name des Vertretungsberechtigten
Ist der Diensteanbieter eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, muss zusätzlich der Name des Vertretungsberechtigten genannt werden. Vertretungsberechtigt sind diejenigen, die rechtlich verbindlich stellvertretend für die Vereinigung handeln können. Das ist beispielsweise für die AG der Vorstand oder bei der OHG und KG die vertretungsberechtigten Gesellschafter.
Telefonnummer und E-Mail-Adresse
Telefonnummer und E-Mail-Adresse müssen vollständig und exakt aufgeführt
werden. Der Telefonnummer sollte die "00 49" für Deutschland vorangestellt werden. Da schon Abweichungen in einer Ziffer bzw. einem Buchstaben dazu führen, dass kein Kontakt hergestellt werden kann, werden Telefonnummern
und E-Mail-Adressen mit Tippfehlern wie nicht gemachte Angaben gewertet.
Zulassungs-/Aufsichtsbehörde
Sofern der angebotene Teledienstzulassungs- oder aufsichtspflichtig ist, muss die zuständige Behörde mit Postadresse angegeben werden.
Register und Registernummer
Ist der Diensteanbieter in das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, ist die Registernummer sowie der Name des betreffenden Registers zu vermerken.
Umsatzsteueridentifikationsnummer
Wenn der Diensteanbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, muss er diese Nummer angeben.
Reglementierte Berufe
Angehörige eines reglementierten Berufs haben als Diensteanbieter zusätzlich besondere Informationspflichten. Unter die reglementierten Berufe fallen zum Beispiel Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Psychotherapeuten, die Gesundheitshandwerke, Architekten, (beratende) Ingenieure, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder Logopäden. Zu notieren ist die Kammer, welcher der Diensteanbieter als Pflichtmitglied angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Mitgliedstaat der EU, in dem sie verliehen worden ist, und die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind.
Wie müssen die Informationen angeben werden?
Die Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Sie müssen daher an gut wahrnehmbarer Stelle
stehen und ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sein. Ausreichend ist ein auf allen Seiten einer Internetadresse erreichbarer Link zu einer Seite mit diesem Informationen.
Was passiert, wenn die Informationspflichten nicht beachtet werden?
Das kann neuerdings mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR (100.000 DM) geahndet werden. Zu beachten ist, dass dies nicht nur für vorsätzliche, sondern auch für fahrlässige Verstöße gilt. Außerdem kann der Anbieter
unter Umständen von Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbänden nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Anspruch genommen werden.
Gelten für Werbung im Internet besondere Vorschriften?
Ja, wer im Internet "kommerzielle Kommunikation", also Werbung im weiteren Sinne, betreiben möchte, muss jetzt § 7 TDG beachten. Allerdings deckt sich diese Vorschrift weitgehend mit den schon bestehenden Regelungen des UWG. Verstöße gegen § 7 TDG richten sich nach UWG. Nach § 7 TDG gilt:
* Werbung muss klar als solche zu erkennen sein.
* Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, muss klar identifizierbar sein.
* Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
* Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Weitere Informationspflichten
Weitergehende Informationspflichten nach anderen Gesetzen behalten ihre Gültigkeit. Dies betrifft etwa das BGB, das Preisangaben- und Preisklauselgesetz, die Preisangabenverordnung oder handelsrechtlichen Bestimmungen.
Die Überprüfung des Internetauftrittes sollte schon aus dem Grund erfolgen, da eine Bochumer Anwaltskanzlei bereits mehrere 100 Abmahnungen vorgenommen hat, jeweils mit einem Aufwendungsersatzanspruch von EUR 900,00.
Weiterhin hat das OLG München § 6 TDG als unmittelbar Verbraucher schützende Vorschrift eingestuft, sodass ein Unterlassungsanspruch auch aufgrund § 2 Abs. 2 Ziff.4 Unterlassungsklagengesetz besteht. § 6 TDG ist eine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung ein Bußgeld bis zu EUR 50.000,00 nach sich ziehen kann.
Habe gerade gehört ...es sind nun schon mehrere Anwälte welche auf diese Geschäftsidee aufgesprungen sind!
In diesem Sinne ...
Gruß Martin