(Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten)
Verbraucherinnen und Verbraucher können ab 24. März 2006 ihre alten Elektro- und Elektronikgeräte kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben. Von diesem Zeitpunkt an müssen die Hersteller die dort gesammelten Geräte zurücknehmen und entsorgen. Das sieht das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vor, das am 23. März 2005 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl. I S. 762 f.).
Das Gesetz ist am 24. März 2005 in Kraft getreten.
Mit dem Gesetz wird Deutschland einer der ersten Mitgliedstaaten der EU sein, der die beiden EU-Richtlinien über die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Neugeräten umsetzt.
Verbraucherinnen und Verbraucher können die bewährten kommunalen Sammelstrukturen, z.B. Wertstoffhöfe, nutzen. Die Hersteller müssen die Altgeräte dort abholen und wiederverwenden oder entsorgen lassen. Eine weitere Neuerung: Ab 1. Juli 2006 dürfen gemäß der Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten bestimmte Schwermetalle und bromierte Flammschutzmittel in neuen Geräten nicht mehr verwendet werden. Zu möglichen Ausnahmen von den Verwendungsverboten führt die Kommission Konsultationen unter den Wirtschaftsbeteiligten in der EU durch.
Ausgangslage
Schon in den 90er Jahren sollte es eine Rücknahmepflicht für Altgeräte geben, um die wertvollen Rohstoffe wieder zu gewinnen. Damals wehrte sich die Branche erfolgreich. Jetzt wurde das Problem auf der Ebene der Europäischen Union gelöst. Mit dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz wird eine EU-Richtlinie umgesetzt. Damit sind jetzt die Hersteller verpflichtet, ihre Altgeräte zu entsorgen und davon je nach Gerätetyp 50 bis 80 Prozent zu recyceln. Neugeräte sind mit einem Aufkleber gekennzeichnet, der eine durchgestrichene Mülltonne zeigt.
Wertstoffe
Abfall ist für viele eine Ressource von morgen. Nach Berechnungen der deutschen Umwelthilfe kann aus 14 Tonnen Elektroschrott etwa eine Tonne Kupfer wieder gewonnen werden. Um die gleiche Menge des Metalls aus Bergwerken zu schürfen, müssten tausend Tonnen Gestein bearbeitet werden.
Wieder Verwertung
Bei manchen Gerätetypen ist das Recycling relativ kostenneutral. So etwa bei Waschmaschinen wegen der hohen Schrottpreise für Stahl. Bei anderen Geräten ist es aufwändiger. Neonröhren und Energiesparlampen enthalten Gifte wie Quecksilber, hier machen die Entsorgungskosten 20 bis 60 Prozent des Gerätepreises aus. Nach Angaben des Zentralverbandes der Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) kostet eine umweltgerechte Entsorgung eines Kühlschrankes etwa 15 Euro, die eines Fernsehgerätes etwa zehn Euro.
Gebühren und Preise
Für den Verbraucher ist die Abgabe der Altgeräte kostenlos. Die Entsorgung zahlen im Sinne des Verursacherprinzips die Hersteller der Geräte. Diese Kosten werden auf jährlich 500 Millionen Euro geschätzt. Branchenverbände und Verbraucherschützer gehen davon aus, dass diese Kosten an den Verbraucher weitergegeben werden. Damit müssen Geräte nicht sprunghaft teurer werden, vielleicht sinken die Preise einfach nicht mehr so schnell. Andererseits sparen die Kommunen die Kosten für die Entsorgung, die sie bislang in Eigenregie geregelt haben. Möglicherweise sinken daher die Müllgebühren.
Annahmestellen
Der Verbraucher muss sich auf den Wertstoffhöfen neu orientieren. Die Altgeräte müssen auf fünf verschiedene Behälter verteilt werden: Da gibt es einen für Kältegeräte wie Kühlschränke, einen für Großgeräte wie Waschmaschinen, einen für Computer und Unterhaltungselektronik, einen für Leuchtstofflampen und einen für alle sonstigen Geräte wie Toaster oder Haarföne. Allerdings gibt es kein flächendeckend einheitliches System, die Rücknahme regelt jede Kommune selbst
Regel und Ausnahmen
Oft lässt sich auf Anhieb nicht so einfach bestimmen, welche Produkte tatsächlich vom Gesetz betroffen sind. Ein brummender Teddybär "behält die Primärfunktion Spielen, auch wenn er nicht elektrisch betrieben wird", so das Bundesumweltministerium, daher muss er nicht als Elektroschrott entsorgt werden. Autoradios sind Geräte, die "eigens für den Einbau in Transportmitteln bestimmt sind". Transportmittel zählen aber nicht zum Anwendungsbereich des Elektroschrottgesetzes, daher gilt hier die Verordnung zur Entsorgung von Altfahrzeugen.
Ausgenommen vom Gesetz sind ausdrücklich gewöhnliche Glühlampen und Leuchten in Haushalten. Energiesparlampen ("Kompaktleuchtstofflampen") müssen aber entsorgt werden.
Die Definitionen im Gesetz sind eindeutig:
Lampe ist eine "Lichtquelle für optische Strahlung, meist im sichtbaren Bereich". Elektrische Lampen sind demnach "Geräte, die unter Nutzung von elektrischer Energie Licht erzeugen".
Leuchte ist ein "Gerät, durch welches das von einer oder mehreren Lampen erzeugte Licht verteilt, gefiltert oder umgewandelt wird. Es umfasst alle Teile, die zur Befestigung und zum Schutz der Lampe erforderlich sind." Da geht uns allen doch ein Licht auf.