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Folgen bei Verzug der Bußgeldzahlung
Wird das Bußgeld nicht innerhalb der auf dem Bescheid genannten Frist (Vervaldatum) gezahlt, erhöht sich der geschuldete Betrag: beim ersten Mal um 25%, beim zweiten Mal um 50%. Nichtzahlung nach der zweiten Erhöhung (2e Verhoging) führt in der Regel zur Verhängung einer Ersatzhaftstrafe und zur Eintragung in den Fahndungscomputer.
Gelegentlich wird deutschen Betroffenen die Einzahlung auf ein Bankkonto in Deutschland ermöglicht; sonst ist per Banküberweisung (notfalls per Euroscheck-Übermittlung) in die Niederlande zu zahlen.
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Vollstreckungsmöglichkeiten
Für den Fall, daß gerichtlich verhängte Geldbußen oder -strafen vom Beschuldigten nicht fristgerecht bezahlt werden, kommt es in der Regel zur Androhung und Festsetzung von Ersatzhaftstrafen. Diese können in den Niederlanden vollstreckt werden. Nach dem "EU-Übereinkommen über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen" von 1991 können Geldstrafen oder –bußen von mehr als 100 EUR in Deutschland vollstreckt werden; es wird jedoch derzeit nicht angewandt. Auch das Schengener Geldstrafen-Vollstreckungsabkommen von 1999 ist noch nicht in Kraft.
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Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung
Die Verfolgungsverjährungsfrist für die gängigen Verkehrsverstöße beträgt in den Niederlanden zwei Jahre. Die Vollstreckungsverjährung für Entscheidungen, denen Übertretungen zugrunde liegen, tritt nach zwei Jahren und acht Monaten ein. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem das Urteil rechtskräftig wird.
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Zustellung des Bußgeldbescheids
In den Niederlanden begangene Verkehrsverstöße werden überwiegend per Bußgeldbescheid (Beschikking) geahndet, der von der Zentralen Bußgeldstelle (Centraal Justitieel Incasso Bureau) in Leeuwarden zugesandt wird. Zuwiderhandlungen im ruhenden Verkehr (Halt- und Parkverstöße) können je nach Zuständigkeit auch von den Gemeinden verfolgt werden.
Die Bescheide werden teils in deutscher Übersetzung ausgestellt, teils aber auch in niederländischer Sprache mit deutschen Erläuterungen oder Übersetzungshilfen verschickt. Grundsätzlich wird der Bescheid an den Kfz-Halter zugestellt. Er wird darauf hingewiesen, dass er gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat bzw. dass mit seinem Fahrzeug solche begangen worden sind.
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Halterhaftung
Es gibt drei Möglichkeiten für den Kfz-Halter, sich von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße zu befreien:
wenn er nachweist, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte;
wenn er sein Fahrzeug für höchstens 3 Monate gewerblich vermietet hatte und aus dem Mietvertrag der zum Tatzeitpunkt verantwortliche Fahrer hervorgeht;
wenn er belegen kann, dass er zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes nicht mehr Kfz-Halter oder -Eigentümer war.
Liegt einer dieser drei Fälle vor, bestehen bei Rechtsmitteleinlegung Erfolgsaussichten für eine Verfahrenseinstellung durch den Staatsanwalt.


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Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide in Deutschland
Rechtskräftige Entscheidungen ausländischer Verwaltungsbehörden oder Gerichte, denen Verkehrsordnungswidrigkeiten zugrunde liegen, können in Deutschland – mit der Ausnahme von Österreich – derzeit grundsätzlich nicht vollstreckt werden. Außer mit Österreich gibt es bislang keine Vollstreckungshilfevereinbarungen in Bußgeld- oder Verwaltungssachen zwischen Deutschland und anderen Ländern, die bereits in der Praxis angewendet würden. Ein lediglich von den Niederlanden, Spanien und Deutschland ratifiziertes EU-Strafvollstreckungsabkommen von 1991 läuft in der Praxis, jedenfalls hinsichtlich Verkehrszuwiderhandlungen, leer.
Voraussichtlich im Jahr 2007 ist aber - auf EU-Ebene - mit dem Inkrafttreten des EU-Rahmenbeschlusses zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen zu rechnen, demzufolge künftig Geldbußen und -strafen ab einem Betrag von 70 € in allen EU-Staaten anerkannt und vollstreckt werden sollen. Es ist nicht zu erwarten, dass zurückliegende Verkehrsverstöße und diesen zufolge ergangene Bescheide unter die neue Vollstreckungsregelung fallen werden. Solche Einzelheiten sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sollen in nächster Zeit noch festgelegt werden.
Darüber hinaus sieht auch der Deutsch-schweizerische Polizeivertrag die Vollstreckung von Geldbußen ab einem Betrag von 70 Schweizer Franken (40 Euro) vor. Obwohl dieser Vertrag bereits 2002 in Kraft getreten ist, hat man die darin enthaltenen Vollstreckungsvereinbarungen noch außen vor gelassen, so dass diese erst zu einem späteren, bislang nicht bekannten Zeitpunkt praxisrelevant werden.
Aus Bußgeldbescheiden oder Urteilen in Ordnungswidrigkeitensachen, die im Ausland (außer in Österreich) rechtskräftig geworden sind, kann daher zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich nur im Tatortland die Vollstreckung betrieben werden. Die bisher mit ausländischen Staaten bestehenden Rechtshilfevereinbarungen beinhalten, soweit sie im Ordnungswidrigkeitenbereich zur Anwendung kommen, im allgemeinen nur Amtshilfe bei der Zustellung von Entscheidungen oder Ladungen, bei der Vernehmung von Betroffenen im Inland usw. Erfolgen derartige Rechtshilfeleistungen über deutsche Behörden, fügen diese im Rahmen der Zustellung des betreffenden Dokuments meist ein Merkblatt bei, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ihre Tätigkeit keine Vollstreckungshilfe mitumfaßt.

