Hallo zusammen!
Hat mir gerade ein Bekannter per Mail geschickt!
Vielleicht mal ganz interessant zu lesen!
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 29.04.2006 wurde die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen im Straßen-verkehr (BGBl I, 98

veröffentlicht; diese Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist am 01.03.2007 in Kraft getreten und ersetzt damit die zulassungsrechtlichen Bestim-mungen der StVZO, der IntKfzVO sowie die 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO.
Damit gibt es erstmals ein eigenes und einheitliches Regelwerk über die Zulassung von Fahrzeugen. Die StVZO enthält hingegen keine Zulassungsbestimmungen mehr, sondern die sog. Bau- und Betriebsvorschriften, insbesondere Regelungen für die Haupt- und Abgasuntersuchung sowie für die Sicherheitsprüfung.
1. Was ist von der Neuregelung betroffen?
Alle Vorgänge der Zulassung eines Kraftfahrzeuges, die ab dem 01.03.2007 vorge-nommen werden, richten sich grundsätzlich nach den neuen Bestimmungen der FZV. Dies umfasst neben der Zulassung des Fahrzeuges auch die Abmeldung oder Ummel-dung. Ältere Zulassungen und ausgegebene Kennzeichen bleiben bis zur nächsten Be-fassung durch die Zulassungsstelle nach altem Recht gültig.
2. Welche Zulassungsstelle ist örtlich zuständig?
Nach dem bisher geltenden Zulassungsrecht galt das Standortprinzip, nach dem ein Fahrzeuge dort zuzulassen war, wo sein regelmäßiger Standort ist. Nach § 46 Abs. 2 FZV ist für Privatpersonen nun ausschließlich die Zulassungsbehörde des Hauptwohn-sitzes zuständig; eine Zulassung am Zweitwohnsitz wegen einer günstigeren Regional-klasse ist jetzt nicht mehr möglich.
3. Welche Besonderheiten gelten bei einer Firmenzulassung des Fahrzeuges?
Bei juristischen Personen, Unternehmen oder anderen Einrichtungen ist das Fahrzeug am Ort des Firmensitzes oder der beteiligten Niederlassung zuzulassen. Besteht im Inland kein Firmensitz bzw. keine Niederlassung, so ist die Behörde des Wohnortes oder des Aufenthaltsortes eines Empfangsberechtigten zuständig.
Da die FZV nur juristische und natürliche Personen als Inhaber einer Zulassung akzep-tiert, wird auch die Zulassung auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. auf eingetragene Kaufleute (e. K.) neu geregelt. So kann in diesen Fällen eine Zulassung zukünftig nur noch auf einen „benannten Vertreter“ mit dessen Personaldaten erfolgen (§ 6 Abs. 1 FZV). Das bedeutet, dass eine Zulassung nicht mehr z. B. auf eine Anwalts-kanzlei als GbR erfolgen kann, sondern nur auf einen der beteiligten Anwälte in seiner Eigenschaft als benannter Vertreter.
4. Was ändert sich bei der Abmeldung?
Nach bisherigem Recht wurden Fahrzeuge entweder vorübergehend stillgelegt, wenn eine spätere Wiederzulassung geplant war, oder es erfolgte eine endgültige Stilllegung, wenn das Fahrzeug verwertet oder ins Ausland ausgeführt wurde. Beide Vorgänge werden durch die "Außerbetriebsetzung" nach § 14 Abs. 1 FZV abgelöst.
5. Was ist für die Wiederzulassung erforderlich?
Bisher erlosch die Betriebserlaubnis automatisch nach 18 Monaten, so dass für die Wiederzulassung eine Vollabnahme nach § 21 StVZO erforderlich war. Eine solche Vollabnahme ist nach neuem Recht nur noch erforderlich, wenn für das Fahrzeug keine Datennachweise mehr vorhanden sind, weil die Fahrzeug- und Halterdaten im zentralen Fahrzeugregister gelöscht sind. Eine solche Löschung erfolgt jedoch erst nach 7 Jah-ren. Bei kürzeren Zeiträumen der Stilllegung genügt daher die Vorlage der bisherigen Fahrzeugpapiere sowie eine neue Haupt- und Abgasuntersuchung, sofern diese inzwi-schen abgelaufen sind. Gutachten nach § 21 StVZO dürfen zukünftig von allen aner-kannten Prüforganisationen erstellt werden.
6. Was geschieht nach der Abmeldung mit den bisherigen Kennzeichen?
Neu ist auch, dass außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge nicht mehr automatisch das bis-herige Kennzeichen behalten. Nach alter Rechtslage wurde ein vorübergehend stillge-legtes Fahrzeug auf das alte Kennzeichen wieder zugelassen, so dass ein zugeteiltes Kennzeichen maximal 18 Monate ruhte. Bei Abmeldungen ab 1.3.2007 wird das Kenn-zeichen nach wenigen Tagen vom Kraftfahrtbundesamt für andere Zulassungen wieder freigegeben.
Allerdings kann sich der Halter das bisherige Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzu-lassung befristet reservieren lassen, wobei eine Reservierungsgebühr von 2,60 € an-fällt. Der maximale Reservierungszeitraum ist - je nach Bundesland - unterschiedlich und beträgt 6 und 12 Monaten. Der bisherige Halter eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges hat auch die Möglichkeit, das bisherige Kennzeichen auf ein anderes Fahr-zeug zu übernehmen.
Auch hier wird eine Vorreservierungsgebühr von 2,60 € sowie eine Wunschkennzei-chengebühr von 10,20 € (zusätzlich zur allgemeinen Zulassungsgebühr) fällig. Zwischen der Außerbetriebsetzung und der erneuten Vergabe muss jedoch eine Frist von mindestens einem Tag liegen.
7. Wann endet die Steuerpflicht bei Nichtummeldung durch den Käufer?
Wenn die Veräußerungsanzeige an die Zulassungsstelle unterblieb und das verkaufte Fahrzeug vom Käufer nicht umgemeldet, so musste der Verkäufer weiterhin die Kfz-Steuer bezahlen. Wurde das darauf hin gesuchte Fahrzeug nicht aufgefunden, endeten die Zulassung und damit die Steuerpflicht erst nach 18 Monaten mit der zwangsweisen Stilllegung.
Durch § 13 Abs. 4 FZV ist eine erhebliche Verbesserung für den Verkäufer eingetreten: Wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder ist der bisherige Halter seiner Mittelungspflicht nicht nachgekommen oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters als falsch, so kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigungen im Verkehrsblatt mit einer Frist von 4 Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebotes enden die Zulassung des Fahrzeuges und damit auch die Steuerpflicht des bisherigen Halters.
8. Was ändert sich für die Zulassung von Oldtimern?
§ 2 Nr. 22 FZV definiert den Oldtimer als ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kul-turgutes dient. Maßgeblich ist dabei der Tag der Erstzulassung, nicht das Baujahr. Da-mit ist der Begriff des Oldtimers erstmals gesetzlich und einheitlich definiert.
Sowohl für das H-Kennzeichen wie auch das rote 07-Oldtimer-Kennzeichen ist nunmehr ein Mindestalter von 30 Jahren vorgeschrieben; die bisherige Praxis bei der Vergabe der 07-Kennzeichen mit einem Mindestalter von 20 Jahren ist damit überholt. Fahrzeu-ge, die bereits nach altem Recht mit 07-Kennzeichen zugelassen waren, genießen um-fassenden Bestandsschutz; dies gilt unabhängig davon, ob dieses Kennzeichen befris-tet oder unbefristet erteilt wurde.
Für die steuerbegünstigte Zulassung als Oldtimer ist ein Gutachten einer anerkannten Prüforganisation nach § 23 StVZO erforderlich, das jetzt nicht mehr nur von amtlich an-erkannten Sachverständigen, sondern auch von Prüfingenieuren erstellt werden darf. Die inhaltlichen Anforderungen an den Erhaltungs- und Pflegezustand haben sich nicht geändert, so dass die verbindlichen Bewertungsmaßstäbe für die Begutachtung von Oldtimer-Fahrzeugen (Verkehrsblatt 1997, 515) weiterhin gelten.
9. Was ändert sich bei der Benutzung von roten Kennzeichen?
Nach bisheriger Regelung durften rote Kennzeichen auch für Fahrten zur Anregung der Kauflust verwendet werden. Dieser Verwendungszweck ist in § 16 FZV entfallen.
Erlaubt sind nur noch Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten, die durch § 2 Nr. 23 bis 25 FZV näher definiert sind. Darüber hinaus wird in § 16 Abs. 3 Satz 1 FZV festge-schrieben, dass die roten Kennzeichen nur für die betriebliche Verwendung zugeteilt sind, also nicht mehr dritten Personen zur Nutzung überlassen werden dürfen.